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Fassungsvergleich zu Rechte von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte von Kindern 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 4/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.