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Fassungsvergleich zu Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 19.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 5/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.
(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.