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Fassungsvergleich zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL III
Sitz
1.              Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.
2.              Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.