Änderungen zwischen den Fassungen
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1)
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2)
In der Republik Litauen:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
01511 WILNA
(3)
Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen mit.