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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 29/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1)
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2)
In der Republik Litauen:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
01511 WILNA
(3)
Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen mit.