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Norm
Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Fassungen
Art. 3 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
BGBl
Art. 3 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Judikatur
Art. 3 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Art. 3 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF
BGBl. III Nr. 39/2011
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden geeignete Anstrengungen unternehmen, um den Status eines Projektes im Rahmen der transeuropäischen Energienetze für das South Stream Erdgas-Pipelinenetz zu erlangen.