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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Montenegro) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.