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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zusätzlicher Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit
Die Parteien vereinbaren, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei als zusätzlichen Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 2 des Abkommens auch Fingerabdrücke vorlegen kann.