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Fassungsvergleich zu Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 111/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Art.2(1)f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.
(2) Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Art.2(1)f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.