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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Verwendung von Luftfahrzeugen
(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.
(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.