Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
1. für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
2. für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.