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Fassungsvergleich zu Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 190/2012 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat errichtet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als "nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter" bezeichnet).