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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 191/2012 Art. 3↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften
von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.