Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
ris-attachment://hauptdokument.img1is.png Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
ris-attachment://hauptdokument.img2is.png neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
ris-attachment://hauptdokument.img3is.png Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
ris-attachment://hauptdokument.img4is.png Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
ris-attachment://hauptdokument.img5is.png grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien;
ris-attachment://hauptdokument.img6is.png Antiquitäten und Kunstgüter, die einen künstlerischen Wert für die jeweilige Vertragspartei darstellen und durch die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei entdeckt werden