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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:
ris-attachment://hauptdokument.img1is.png Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
ris-attachment://hauptdokument.img2is.png neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
ris-attachment://hauptdokument.img3is.png Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
ris-attachment://hauptdokument.img4is.png Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
ris-attachment://hauptdokument.img5is.png grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien;
ris-attachment://hauptdokument.img6is.png Antiquitäten und Kunstgüter, die einen künstlerischen Wert für die jeweilige Vertragspartei darstellen und durch die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei entdeckt werden