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Fassungsvergleich zu Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 255/2013 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Tadschikistan nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.