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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3 – Bestechlichkeit inländischer Amtsträger
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger dieser Vertragspartei für ihn selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.