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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
(1) Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten,
(2) Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO,
(3) beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur zivilen Nutzung mitzuwirken,
(4) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann,
(5) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8 Absatz 2.