Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 3
Politischer Dialog
a)
das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen;
b)
die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern;
c)
die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken;
d)
Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken;
e)
die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind.
a)
Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,
b)
jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren,
c)
Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter,
d)
Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse,
e)
Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.