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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 3neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Munition
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Munition, die von den konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 abgefeuert, abgeschossen oder ausgebracht wird, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Munition an.