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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2014 · idF BGBl. III Nr. 124/2014 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.
Schlagworte
Altersversicherung