Änderungen zwischen den Fassungen
Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
(a) Ansprüche werden durch die Republik Österreich gemäß dem geltenden Recht der Republik Österreich beglichen, wenn der Schaden der Republik Österreich oder einem Mitglied des österreichischen militärischen Personals zugefügt wurde.
(b) Alle anderen Ansprüche werden gemäß dem geltenden Recht der Republik Zypern beglichen. Die Republik Zypern wird im Rahmen des anwendbaren Rechts alle Anstrengungen unternehmen, Ansprüche von Dritten aus Verletzung, Tod, Schädigung oder Verlust von oder Schäden an Eigentum zu begleichen. Die Republik Zypern wird solche Ansprüche der Republik Österreich mitteilen und diese wird mit der Republik Zypern voll kooperieren, um diese Ansprüche zu behandeln. Die Republik Österreich wird die Gesamtsumme zahlen bzw. die Republik Zypern entschädigen in Bezug auf jeglichen Schadenersatz oder jegliche Entschädigung, welche die Republik Zypern zur Befriedigung solcher Ansprüche entweder als Ergebnis eines Vergleichs oder als Ergebnis eines rechtskräftigen Urteils zu bezahlen aufgefordert wird.