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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die gegenseitig vereinbarten Bedingungen für die Übersiedlung, die Hilfsmaßnahmen und der Schutz der Personen werden in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Dokument festgelegt, das von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 der mit diesem Fall befassten Vertragsparteien abgeschlossenen wird. Wesentliche Änderungen in der Situation der geschützten Person spiegeln sich in Änderungen des Dokuments oder in einem neuen Dokument wider.