Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Kapitel II
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
a) bedeuten die Ausdrücke „ersuchender Staat“ und „ersuchter Staat“ eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche Amtshilfe ersucht wird;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ jede Steuer oder jeden Sozialversicherungsbeitrag, für die beziehungsweise den das Übereinkommen nach Artikel 2 gilt;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuerforderung“ jeden Steuerbetrag, die darauf entfallenden Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Geldbußen und Beitreibungskosten, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die in Anlage B aufgelisteten Personen und Behörden;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf eine Vertragspartei
i) alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen, und
ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen sowie alle Rechtsträger, die nach dem in der betreffenden Vertragspartei geltenden Recht errichtet worden sind.