Änderungen zwischen den Fassungen
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Kooperation
1.
Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;
2.
Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;
3.
beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;
4.
rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;
5.
angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;
6.
uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;
7.
freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.