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Fassungsvergleich zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zweck
3. Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die administrativen, logistischen und finanziellen Bedingungen für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen, welche die Regierung zur Unterstützung von UNIFIL bereitstellt, und die Verhaltensstandards für Personal der Vereinten Nationen, das durch die Regierung bereitgestellt wird, festzulegen.