Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.