Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
AMTSHILFE AUF ERSUCHEN
1. Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, gemäß diesem Abkommen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung sowie Erhebung der Zölle und Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede sachdienliche Auskunft über Handlungen ein, die zu Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften führen könnten.
2. Auf Ersuchen informiert die ersuchte Zollverwaltung die ersuchende Zollverwaltung ob:
3. Auf Ersuchen tauschen die Zollverwaltungen Informationen und Erfahrungen über den Gebrauch technischer Ausrüstung für die Schmuggelbekämpfung aus.