Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Grundsätze für die Zusammenarbeit
a) Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen;
b) Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien;
c) Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen;
d) Enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen;
e) Gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS.