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Fassungsvergleich zu Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 151/2016 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.