Änderungen zwischen den Fassungen
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Geltungsbereich
(1)
Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:
– in der Republik Österreich für das Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich,
– in der Tschechischen Republik für den Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis.
(2)
Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.