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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Geltungsbereich
(1)
Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:
– in der Republik Österreich für das Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich,
– in der Tschechischen Republik für den Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis.
(2)
Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.