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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF BGBl. III Nr. 24/2017 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und der Gleichstellung, insbesondere durch den Austausch von Expertinnen und Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.