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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Begriffsbestimmung
„Beamte“ sind, zu den Zwecken dieses Vertrages, die den zuständigen Verwaltungsbehörden beider Parteien angehörenden oder in den gemeinsamen Zentren beschäftigten oder zu an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten entsandten Organe.