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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
(1) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
(2) Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
(3) Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
(4) Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.