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Fassungsvergleich zu Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 98/2017 Art. 3↗RIS↗
KAPITEL II
Datenaustausch
Artikel 3
Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch
(1) Der Halterdatenaustausch gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäß Art. 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.
(2) Für Ermittlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.
Schlagworte
Fahrzeugdatenaustausch, Fahrzeugdaten