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Fassungsvergleich zu Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 207/2017 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt.
Schlagworte
Studienleistung