Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
ARTIKEL 3
a)
Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu machen.
b)
Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.