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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Zusammenarbeit mit der OSZE
Abschnitt 3
Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.