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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 3↗RIS↗
KAPITEL II
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
ARTIKEL 3
1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.