Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
KAPITEL II
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
ARTIKEL 3
a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.