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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 16/2019 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
(2) Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
(3) Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
(4) Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
(5) Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.