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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Mitglieder der Stiftung
(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.
(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.