Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9)
bestimmt.