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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961 1
Art. 3neu
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.