Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 1neu
TEIL III.
§ 1.
Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.