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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) 1
Art. 3 § 1neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 3 § 1↗RIS↗
Artikel III.
Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
§ 1.
Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.
Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter § 88 des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.
Als im Gebiet des anderen Teiles wohnend werden die Kriegsbeschädigten angesehen, die sich dort ständig niedergelassen haben.