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Fassungsvergleich zu ASFINAG-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

ASFINAG-Gesetz 1
Art. 3 § 1aufgehoben
in Kraft 01.11.1982 – 11.09.1997 · idF BGBl. Nr. 591/1982 Art. 3 § 1↗RIS↗
Artikel III
Überschreitungsermächtigung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedecken.