Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 10aufgehoben
§ 10.
Die nach diesem Bundesgesetz aufgestellten Agrarsenate treten auch in Wiederbesiedlungsangelegenheiten an die Stelle der im Wiederbesiedlungsgesetze zur Entscheidung berufenen Erkenntnissenate. Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und des Instanzenzuges sind jedoch die Bestimmungen des Wiederbesiedlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.