Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 10geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 10.
(1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie Soziales, Gesundheit, Pflege und Jugend Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie Soziales, Gesundheit, Pflege und Jugend Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie Soziales, Gesundheit, Pflege und Jugend Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
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