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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 3 § 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 3 § 11↗RIS↗
KAPITEL 3
Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung
Regel 11
Mängel im allgemeinen
(1) Entspricht das Gesuch um internationale Registrierung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der erforderlichen Gebühren und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Hinterleger aufgefordert, das Gesuch um internationale Registrierung in Ordnung zu bringen.
(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie dem Hinterleger mit.
(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.