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Norm
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungen
Art. 3 § 11 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
BGBl
Art. 3 § 11 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Judikatur
Art. 3 § 11 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Art. 3 § 11 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungsvergleich zu
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
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Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3 § 11
aufgehoben
in Kraft 01.09.1987 – 31.12.1995 · idF
BGBl. Nr. 396/1987
· aufgehoben durch
BGBl. Nr. 902/1995
Art. 3 § 11↗
RIS↗
Schlußbestimmungen
§ 11. Auf die Durchführung der Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.