Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 11aufgehoben
§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.
(3) Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.