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Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 3 § 11aufgehoben
in Kraft 23.07.1980 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 321/1980 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006 Art. 3 § 11↗RIS↗
§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.
(3) Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.