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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 3 § 13aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 3 § 13↗RIS↗
Regel 13
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten,
unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen
(1) Ist das Internationale Büro der Auffassung, daß für Waren oder Dienstleistungen in dem Gesuch um internationale Registrierung zu unbestimmte, unverständliche oder sprachlich unrichtige Begriffe angegeben sind, so teilt es dies der nationalen Behörde mit und unterbreitet ihr gegebenenfalls Änderungsvorschläge mit der Aufforderung, das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dieser Mitteilung an, in Ordnung zu bringen.
(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Frist nicht in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.
(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung nicht innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten Frist in Ordnung gebracht, so registriert das Internationale Büro die Marke mit dem zu unbestimmten, unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriff, sofern die nationale Behörde die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner Auffassung zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Wurde von der nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das Internationale Büro diesen Begriff von Amts wegen; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.